Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

1Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem KommZG vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. BayVwVfG sowie der Art. 2 und 3 AGPStG. 2Zulässig sind auch Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.

2.2 

1Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
a)
Die Erledigung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume (vergleiche zum Beispiel Übertragung von Kassengeschäften nach Art. 101 GO) und des Abgabewesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, des Standesamts, der Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich der IT-Sicherheit, des E-Governments, des Datenschutzes und des Bauhofs. Gefördert werden können auch Kooperationsprojekte zur zentralen Durchführung von Vergabeverfahren.
b)
Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen von (Orts‑)Feuerwehren, Maßnahmen der Tourismusförderung und der strukturellen Wirtschaftsförderung.
2Die Förderung von neuen Kooperationsprojekten in anderen Aufgabenbereichen ist möglich.