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Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2020.6-I

Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 3. Dezember 2018, Az. B3-1440-4-53

(AllMBl. S. 1231)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1231), die durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 928) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte gewährt. 2Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen. 3Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. 4Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem KommZG vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. BayVwVfG sowie der Art. 2 und 3 AGPStG. 2Zulässig sind auch Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.

2.2  

1Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
a)
Die Erledigung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume (vergleiche zum Beispiel Übertragung von Kassengeschäften nach Art. 101 GO) und des Abgabewesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, des Standesamts, der Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich der IT-Sicherheit, des E-Governments, des Datenschutzes und des Bauhofs. Gefördert werden können auch Kooperationsprojekte zur zentralen Durchführung von Vergabeverfahren.
b)
Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen von (Orts‑)Feuerwehren, Maßnahmen der Tourismusförderung und der strukturellen Wirtschaftsförderung.
2Die Förderung von neuen Kooperationsprojekten in anderen Aufgabenbereichen ist möglich.

3.   Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 2Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungshandelns, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen. 2In Betracht kommen insbesondere der gemeinsame Betrieb kommunaler Infrastrukturen, eine Zusammenarbeit in der Verwaltungsorganisation und die gemeinsame Erledigung kommunaler Aufgaben. 3Die Kooperationsprojekte sollen Vorbildcharakter für das Handlungspotenzial interkommunaler Zusammenarbeit haben. 4Vorbildcharakter hat eine Kooperation insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, andere kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse oder die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen von den Vorteilen der interkommunalen Zusammenarbeit zu überzeugen und Impulse zur Nachahmung zu setzen.

4.2  

1Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. 2Vor Erlass des Zuwendungsbescheids soll der Förderbehörde der Entwurf einer Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Dauerhaftigkeit der Kooperation gewährleisten soll, vorgelegt werden. 3Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden. 4Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach dieser Richtlinie außer Betracht. 5Der Nachweis der Einsparung soll in der Regel durch einen Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten erfolgen. 6Ist dies nicht möglich, weil es sich zum Beispiel um eine neue Aufgabe handelt, sollen dem nach der Kooperation zu erwartenden Aufwand die fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner gegenübergestellt werden.

4.3  

1Soweit Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung, des Rechnungswesens oder des Abgabenwesens Gegenstand der Zusammenarbeit sind, ist den örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfungsorganen der beteiligten Kommunen das Recht einzuräumen, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der beteiligten Kommunen auftreten, unmittelbar bei den kommunalen Zusammenschlüssen und den von diesen geführten Unternehmen und Einrichtungen (siehe Nr. 3) zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Zusammenschlusses und der von diesem geführten Unternehmen und Einrichtungen einzusehen. 2Die Rechnungsprüfungsorgane der beteiligten Kommunen sind hiervon zu unterrichten.

4.4  

Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte.

4.5  

1Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen, der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der beteiligten Unternehmen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden. 2Bei einer Kooperation auf Grundlage des Art. 3 AGPStG ist ein Beschluss des Gemeinderats nicht erforderlich. 3Im Fall der Förderung der Kooperation von Gemeinden im Bereich des Feuerwehrwesens muss zudem die Zustimmung des zuständigen Kreisbrandrats vorliegen.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. 2Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (zum Beispiel Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (zum Beispiel IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. 3Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden. 4Die Dauer der Anlaufphase soll abhängig von der Art des jeweiligen Kooperationsprojekts von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. 5Die bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten soll in der Regel nicht gefördert werden. 6Eine Förderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsantrag konkret darlegt, dass die Beschaffung des Geräts Ausgangspunkt und Grundlage für eine tiefergehende Zusammenarbeit, die weiterentwickelt werden soll, darstellt.

5.3   Höhe der Zuwendung

1Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50 000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der unter Nr. 5.2 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. 2Zu Kooperationsprojekten, bei denen der Antragsteller und die Mehrheit der Kooperationspartner dem (Teil-)Raum mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche Anlage 1) angehören, kann eine erhöhte Zuwendung von bis zu 90 000 Euro gewährt werden. 3Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig wird. 4Kooperationsprojekte mit weniger als 5 000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.

5.4   Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

6.   Förderverfahren

6.1   Form des Antrags, Unterlagen

1Der Antrag (Anlage 2) ist in einfacher Ausfertigung über die Rechtsaufsichtsbehörde bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. 2Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekts, die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der Personal- und Sachkosten vor und nach der Kooperation beziehungsweise bei einer neuen Aufgabe ein Vergleich der fiktiven Kosten der Kooperation mit den fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner) sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.

6.2   Bewilligung

1Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Rechtsaufsichtsbehörde ist eine Kopie des Förderbescheids zu übersenden. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

6.3   Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.3.1  

Das Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.

6.3.2  

Dem Freistaat Bayern ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das er auch an interessierte bayerische kommunale Körperschaften weitergeben darf.

6.3.3  

Dem Freistaat Bayern ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.

6.4   Auszahlung

1Die Zuwendung kann in zwei Teilen ausgezahlt werden. 2Eine Zuwendung in Höhe von 50 % kann nach Vorhabenbeginn ausbezahlt werden, wenn die ausgezahlten Beträge voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden (VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-K). 3Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsbestätigung. 4Der Antragsteller führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch.

6.5   Verwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsbestätigungen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. 2Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Richtlinie eingehen.

7.   Schlussbestimmungen

7.1   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

7.2   Übergangsregelung

Für Kooperationsprojekte, für die vor dem 31. Dezember 2021 Zuwendungen beantragt wurden oder für die eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gilt diese Richtlinie in der bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Fassung.

Günter Schuster
Ministerialdirektor