Inhalt

Text gilt ab: 11.01.2022

4.   Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch die Präsenzanzeige

4.1  

Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Bediensteten durch die neue Telefonie und die Software Cisco Jabber, insbesondere durch die Auswertung der zentral gespeicherten Daten, findet mit Ausnahme der in Nr. 4.2 genannten Fälle nicht statt.

4.2  

Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- oder Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
In diesem Fall ist der oder die Bedienstete vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und gegebenenfalls zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z. B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

4.3  

Die Präsenzanzeige in der Software Cisco Jabber ist systemweit deaktiviert.