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BeauftrBek
Text gilt ab: 01.04.2019

2.  

1Das Tätigkeitsfeld des oder der Bayerischen Integrationsbeauftragten richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes. 2Er oder sie ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zugewiesen.