Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2007

1. Einleitung

Zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1786), §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl S. 417) werden folgende Hinweise gegeben:

1.1 Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere des Verstoßes unterschiedlich geahndet. Hierbei erfolgt eine Untergliederung in Verwarnungen (mit und ohne Zahlungsaufforderung) und Anzeigen.

1.2 Gleichmäßige Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Im Interesse eines gleichmäßigen Vollzugs sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz Nr. 28a vom 22. Dezember 2006) enthaltenen Regelsätzen und den nachfolgenden Richtlinien zu ahnden.

1.3 Grundlagen

1.3.1 Verfolgungsbehörde

Die Dienststellen der Polizei sind – über ihre Aufgaben als Ermittlungsorgan (§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]) hinaus – in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) selbstständig und eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. Als Verfolgungsbehörde haben sie nach § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, soweit in § 46 Abs. 3 bis 5, §§ 47 bis 50 und § 55 OWiG nichts anderes bestimmt ist.
Gibt in den Fällen der § 41 Abs. 2, § 43 OWiG die Staatsanwaltschaft die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Polizei ab, so lebt die Zuständigkeit der Polizei als Verfolgungsbehörde wieder auf.

1.3.2 Opportunitätsprinzip

Die Dienststellen und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 53 Satz 1 OWiG). Sie haben dabei insbesondere zu prüfen, ob
a)
von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden kann,
b)
bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld erteilt werden kann oder
c)
eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten ist.
Von der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen dann absehen,
aa)
wenn die Tat unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an einer Ahndung besteht, sodass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend erscheint (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
bb)
wenn bereits vor Aufnahme von Ermittlungen, insbesondere vor einer schriftlichen Anhörung des Betroffenen, ersichtlich ist, dass ein ausreichender Tatnachweis oder eine Feststellung des Täters nicht möglich ist oder dass der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat stehen würde,
cc)
wenn sie aufgrund anderer vordringlicher polizeilicher Aufgaben an der Verfolgung gehindert ist.