Inhalt

VVWoBindR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

Zweiter Teil  
Sonstiger nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz geförderter Wohnraum

17.   Zweiter und Dritter Förderungsweg, Bayerisches Wohnungsbauprogramm 2000 bis 2002 (vereinbarte Förderung, §§ 88d und 88e II. WoBauG)

17.1  

Zweiter Förderungsweg (Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse, §§ 88 bis 88c II. WoBauG)

17.1.1  

Die Sicherung der Zweckbestimmung erfolgt gesetzlich auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 4 und 5 Satz 1 sowie Art. 21 BayWoFG.

17.1.2  

Im Übrigen richtet sich die Sicherung der Zweckbestimmung nach dem Bewilligungsbescheid (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 4 BayWoFG), dem Darlehensvertrag und den ggf. jeweils dort in Bezug genommenen allgemeinen Bestimmungen.

17.1.3  

Die Anwendung der Vorschriften über die Kostenmiete erfolgt auf der Grundlage der vom Bauherrn eingegangenen Verpflichtung (Darlehensvertrag) nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayWoFG in Verbindung mit § 88b Abs. 2 bis 4 II. WoBauG.

17.1.4  

Bei Verstößen gegen die nach § 88a oder § 88b II. WoBauG begründeten Verpflichtungen kommen Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayWoFG in Verbindung mit § 88c II. WoBauG in Betracht.

17.2  

Dritter Förderungsweg, Bayerisches Wohnungsbauprogramm 2000 bis 2002 (Vereinbarte Förderung, §§ 88d und 88e II. WoBauG)

17.2.1  

Die Sicherung der Zweckbestimmung erfolgt gesetzlich auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 4 und 5 Satz 1 sowie Art. 21 BayWoFG.

17.2.2  

Im Übrigen richtet sich die Sicherung der Zweckbestimmung, insbesondere durch Belegungs- und Mietbindungen sowie durch Maßnahmen bei Verstößen, nach dem Bewilligungsbescheid (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 4 BayWoFG), dem Darlehensvertrag und den ggf. jeweils dort in Bezug genommenen allgemeinen Bestimmungen.

17.2.3  

Bei der einkommensorientierten Förderung (§ 88e II. WoBauG) findet nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayWoFG insbesondere die Regelung des § 88e Abs. 2 II. WoBauG über die Belegungs- und Mietbindungen Anwendung.