Inhalt

VV-ModQV-StMUV
Text gilt ab: 01.01.2014

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 4Die Beamtinnen und Beamten der in der Anlage 2 aufgeführten Fachlaufbahnen werden nach den dort genannten Konzepten anderer Geschäftsbereiche modular qualifiziert.

1.2 

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. 2Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Soweit die zuständigen Behörden über keine Stellenbewirtschaftungsbefugnis für die zu qualifizierenden Ämter verfügen, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums erforderlich. 4Die zuständigen Behörden unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 5Anmeldung und Teilnahme setzen die Betrauung mit den Aufgaben eines Dienstpostens voraus, der mindestens dem Eingangsamt der angestrebten Ämter entspricht. 6Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.