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VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007
§ 48
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO und Art. 38 Abs. 4 LStVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Betreiber entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Rettungswege sowie die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ständig frei gehalten werden,
2.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 31 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die Rettungswege ständig frei gehalten werden,
3.
entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt,
4.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 32 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Zahl der genehmigten Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert wird,
5.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 32 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Abschrankungen eingerichtet werden,
6.
entgegen § 33 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Ausschmückungen anbringt,
7.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sich nur, solang sie frisch sind, in den Räumen befinden,
8.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 6 nicht sicherstellt, dass der Raum unter dem Schutzvorhang von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freigehalten wird, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird,
9.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 7 nicht sicherstellt, dass brennbares Material von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt ist, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann,
10.
entgegen § 34 Abs. 1 Halbsatz 1 Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen aufbewahrt oder entgegen § 34 Abs. 2 Szenenaufbauten bereitstellt,
11.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 34 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass an den Zügen von Bühnen und Szenenflächen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden,
12.
entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material aufbewahrt,
13.
entgegen § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Sätze 1 bis 3 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
14.
als Betreiber entgegen § 36 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist,
15.
entgegen § 38 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 während des Betriebs nicht oder nicht ständig anwesend ist,
16.
entgegen § 38 Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
17.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen anwesend sind,
18.
entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Großbühne, Szenenfläche oder Mehrzweckhalle während des Betriebs verlässt,
19.
entgegen § 41 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
20.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist,
21.
entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 das Betriebspersonal nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
22.
entgegen § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder nicht abstimmt, entgegen § 43 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder entgegen § 43 Abs. 3 keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
23.
den in § 43 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
24.
als Betreiber den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
25.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 47 Satz 1 die dort genannten Veranstaltungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.