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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 21.12.1995
§ 3
Lebensmittelüberwachung und Überwachung von Anbauvereinigungen
1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. 2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen oder bei der Überwachung von Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind. 3Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Angestellte tätig werden sollen, müssen diese im öffentlichen Dienst stehen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.