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StAErmPV
Text gilt ab: 30.06.2018
Fassung: 21.12.1995
§ 1
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
1.
bei der Bundesfinanzverwaltung
a)
Prüfungsdienst
Oberregierungsräte1)
Regierungsoberräte1)
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2)
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3)
Zollsekretäre3),
b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
Regierungsdirektoren1)
Oberregierungsräte1)
Regierungsoberräte1)
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Regierungsoberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Regierungsamtsräte1)
Zollamtmänner
Regierungsamtmänner
Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Zollinspektoren2)
Regierungsinspektoren2)
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Regierungsamtsinspektoren
Zollschiffsamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre3)
Regierungsobersekretäre3)
Zollschiffsobersekretäre3)
Zollsekretäre3)
Regierungssekretäre3)
Zollschiffssekretäre3),
c)
Grenzabfertigungsdienst
Regierungsdirektoren1)
Oberregierungsräte1)
Regierungsoberräte1)
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2)
Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3)
Zollsekretäre3),
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3)
Forstsekretäre3)
Forstassistenten3)
– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst
– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4),
3.
bei bayerischen Behörden
a)
bei der Polizei
aa)
Kriminalpolizei
Leitende Kriminaldirektoren1)
Kriminaldirektoren1)
Kriminaloberräte1)
Kriminalräte1)
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister,
bb)
Uniformierte Polizei
Leitende Polizeidirektoren1)
Polizeidirektoren1)
Polizeioberräte1)
Polizeiräte1)
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister,
b)
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
aa)
Forst- und Jagdverwaltung
Forsträte5)
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3)
Forstsekretäre3)
als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
bb)
Fischereiverwaltung
Regierungsdirektoren
Landwirtschaftsdirektoren
Oberregierungsräte
Landwirtschaftsoberräte
Regierungsräte
Landwirtschaftsräte
Regierungsamtsräte
Landwirtschaftsamtsräte
Regierungsamtmänner
Landwirtschaftsamtmänner
Regierungsoberinspektoren
Landwirtschaftsoberinspektoren
Regierungsinspektoren
Landwirtschaftsinspektoren
als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
c)
bei den Bergämtern der Regierungen
Leitende Bergdirektoren
Bergdirektoren
Bergoberräte
Bergräte
Technische Amtsräte
Technische Amtmänner
Technische Oberinspektoren.
2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

1) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
2) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
3) [Amtl. Anm.:] Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
5) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.