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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 3
Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe
(1) 1Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit. 2Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird.
(2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tiergesundheitsrechts angeordnet ist.