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BayUPZV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 11.09.2018
§ 1
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. 2Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).
(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage. 2Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. 3 Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.