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TroncV
Text gilt ab: 01.01.1996
Fassung: 19.12.1995
§ 1
Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.