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Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern (TroncV) Vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 913) BayRS 2187-1-1-1-I (§§ 1–3)
§ 1
§ 2
§ 3
[Schlussformel]
Inhalt
TroncV
Text gilt ab: 01.01.1996
Fassung: 19.12.1995
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§ 1
Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.