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Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
Artikel 4
1Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz – WVG – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz nimmt oder hat. 2Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend; die für die Ausführung des WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. 3Die Gründung oder Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes ist nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen beider Länder zum WVG möglich.