Inhalt
§ 3
Übertritt und Ausscheiden
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann ein Teilnehmer auf Antrag einer anderen Kolleggruppe zugewiesen werden.
(2) Aus dem Kollegtag scheidet aus, wer
- 1.
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die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
- 2.
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seinen Austritt erklärt,
- 3.
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dreimal während eines Lehrgangs den Kollegtag versäumt hat, ohne dass dem Kolleggruppenleiter spätestens drei Tage nach dem Kollegtag eine ausreichende schriftliche Entschuldigung vorliegt, oder
- 4.
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wegen grober Verstöße gegen die den Kollegtagteilnehmern obliegenden Verpflichtungen aus dem Kollegtag entlassen wird oder
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nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist.