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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 44
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.