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Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) Vom 22. Mai 2024 (§§ 1–2)
§ 1
§ 2
[Schlussformel]
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 22.05.2024
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Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Vom 22. Mai 2024
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
einerseits
und
...
andererseits
wird
Folgendes vereinbart: