Inhalt

TNG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.12.2020
Art. 4
Forschung und Lehre der Universität in der Aufbauphase
(1) 1Die Universität wird in Departments gegliedert. 2Sie nehmen für ihr jeweiliges Fachgebiet die Aufgaben der Universität mit Blick auf die Forschung wahr und sind insoweit Fakultäten im Sinne der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) Die Lehre an der Universität wird von einer zentralen Einrichtung organisiert, die das Ausbildungs- und Studienangebot entwickelt, fortschreibt und die Studiengänge verantwortet.
(3) An der Universität werden überwiegend englischsprachige Studiengänge angeboten.
(4) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.