Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 1
Stiftung und Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
(1) Die Sudetendeutsche Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.