Inhalt

BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.04.2018
§ 36
Übergangsvorschrift
1Für Anträge, die bis zum 31. März 2026 gestellt sind, sind § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 2 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für diese Anträge sind § 12 Abs. 1 Satz 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 bis 7 der am 1. August 2025 geltenden Fassung nicht anzuwenden.