Inhalt

BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 35
Evaluation
(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.