Inhalt
    
    
            
            (1) 1Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,
            
              - 1.
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                Geschäftsstatistiken durchzuführen, 
- 2.
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                amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen, 
- 3.
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                sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen. 
 2Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
            (2) 1Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. 2Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.