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Text gilt ab: 01.10.2008

3.  

Das Recht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der von ihm mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stelle, bei begründetem Anlass Nachweise über die ordnungsgemäße Ablegung und Durchführung der Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.