Inhalt
Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
Vom 16. Mai 1957
(BayRS IV S. 490)
BayRS 300-1-1-1-J
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung
[Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J
§ 1
Übertragung von Aufgaben
Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:
- 1.
die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;
- 2.
die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);
- 3.
die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;
- 4.
die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;
- 5.
die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–2
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–2
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)