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Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Vom 16. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J (§§ 1–3)
§ 1 Übertragung von Aufgaben
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Inkrafttreten
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 16.05.1957
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§ 2
Ausnahmen
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.