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SpkO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.04.2007
§ 5
Kontrahierungspflichten
(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen.
(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis.
(3) Einlagen müssen nicht entgegengenommen und Girokonten müssen nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.