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SitzVergV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 10.06.1999
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Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane und ihrer Ausschüsse
(Sitzungsvergütungsverordnung – SitzVergV)
Vom 10. Juni 1999
(GVBl. S. 273)
BayRS 2032-2-27-I

Vollzitat nach RedR: Sitzungsvergütungsverordnung (SitzVergV) vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 273, BayRS 2032-2-27-I), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 22) geändert worden ist
Auf Grund von § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Vollzug des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BayRS 2032-3-1-2-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) 1Laufbahnbeamte in Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern, denen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
1.
als Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilnehmen und
2.
für diese außerhalb der nach Nummer 1 maßgeblichen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
2Für Beamte von Verwaltungsgemeinschaften, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 40.000 Einwohner haben, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie an Sitzungen der Vertretungsorgane der Mitgliedsgemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft oder ihrer Ausschüsse teilnehmen.
(2) 1Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll für mindestens zwei Sitzungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 geführt hat. 2Die Protokollführung kann je Sitzung nicht mehreren Beamten zugerechnet werden.
(3) 1Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. 2Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. 3Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 2
Höhe und Zahlungsweise
(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 26,00 € für den Sitzungstag bis zum Höchstbetrag von 130,00 € für den Kalendermonat.
(2) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.
§ 3
Einwohnerzahl
Einwohnerzahl im Sinn dieser Verordnung ist die nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBesG maßgebende Einwohnerzahl.
§ 4
In-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Sitzungsvergütungsverordnung vom 19. Juni 1980 (BayRS 2032-2-27-I) außer Kraft.
München, den 10. Juni 1999
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister