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Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) Vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529) BayRS 302-1-J (Art. 1–5)
Art. 1 Juristischer Vorbereitungsdienst
Art. 2 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Art. 3 Unterhaltsbeihilfe
Art. 4 Versicherungsfreiheit
Art. 5 In-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
SiGjurVD
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.12.1999
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Art. 4
Versicherungsfreiheit
Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.