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SiGjurVD
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.12.1999
Art. 1
Juristischer Vorbereitungsdienst
Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen abgeleistet.