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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 8
Soziales Umfeld
Soweit erforderlich haben die anerkannten Beratungsstellen im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Personen aus deren sozialem Umfeld (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 SchKG) einzubeziehen, um vorhandene Konflikte abzubauen und vor allem den Vater des Kindes sowie die nahen Angehörigen der Schwangeren für die Annahme des Kindes und die Unterstützung der werdenden Mutter zu gewinnen.