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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 3
Sicherstellung der Beratung
(1) 1Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG ist eine öffentliche Aufgabe. 2Sie obliegt dem Staat sowie den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden.
(2) 1Das Beratungsangebot nach Absatz 1 wird von anerkannten Beratungsstellen sichergestellt. 2Dabei ist von dem sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel auszugehen.
(3) 1Anerkannte Beratungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen sowie die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Sie führen die Bezeichnung „staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen“.
(4) 1Die Beratung wird durch hauptamtliche Fachkräfte, ergänzt durch Verwaltungskräfte und Honorarkräfte gewährleistet. 2Hauptamtliche Fachkräfte, die in der Schwangerschaftskonfliktberatung eingesetzt werden, sind zur Supervision verpflichtet, müssen eine Ausbildung als Diplom-Sozialpädagoge (FH) oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben und auf Grund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den sozialen Hilfemöglichkeiten für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein oder gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen nachweisen können.
(5) 1In jeder unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften und ein Arzt mit dem Vollzug dieses Gesetzes zu betrauen. 2Der Vollzug dieses Gesetzes hat Vorrang vor anderen Aufgaben; dies gilt nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um im jeweiligen Einzugsbereich zusammen mit den nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen den sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel zu erfüllen.