Inhalt
(1) Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr übersteigen. 2Die Belastungsgrenzen sind durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Kostenentwicklung anzupassen, wenn der Verbraucherpreisindex für Bayern um mehr als fünf v.H. gestiegen ist; maßgebender Ausgangswert für die Feststellung dieses Anstiegs ist der Indexstand, der bei der letzten Anpassung zu Grunde gelegt wurde. 3Für die Berechnung der Familienbelastung sind die Gesamtkosten der Beförderung für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler maßgebend, die im gemeinsamen Haushalt der Unterhaltsleistenden leben; dies gilt auch bei einer auswärtigen Unterbringung. 4Gehört ein Unterhaltsleistender nicht dem gemeinsamen Haushalt an, sind für die Berechnung seiner Familienbelastung nur die Kosten der Beförderung maßgebend, die er zusätzlich aufwendet. 5Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften gegenüber öffentlichen Kostenträgern sind zu berücksichtigen. 6Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine in Satz 1 genannte Schülerin bzw. ein in Satz 1 genannter Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hat. 8Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.