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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung umfaßt, mit dem Wintersemester beginnend, drei Winter- und drei Sommerhalbjahre. 2Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Universitäten, soweit nicht Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden.
(2) Bewerbern, die von einer vergleichbaren Ausbildung oder vom Studium der Leibeserziehung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in die Ausbildung übertreten, können nach Überprüfung ihres Leistungsstands bis zu vier Semester angerechnet werden.