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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 31
Leistungen für den Personalaufwand; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. 2Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. 3Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:
1.
bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,
2.
bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,
3.
bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.
(2) 1Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.
A: Grundschulen
Schülerzahlbereich
je Schüler
… LWStd
Für die ersten
… Schüler
LWStd
14 bis 50
1,378
13
21,20
51 bis 100
1,272
50
72,10
101 bis 150
1,272
100
134,60
151 bis 200
1,219
150
196,10
201 bis 250
1,219
200
254,40
251 bis 300
1,219
250
313,80
301 bis 350
1,166
300
373,10
351 bis 400
1,166
350
430,40
401 bis 450
1,166
400
488,70
451 bis 500
1,113
450
545,90
ab 501
1,113
500
600,00
B: Mittelschulen
Schülerzahlbereich
je Schüler
… LWStd
Für die ersten
… Schüler
LWStd
14 bis 50
2,020
13
21,80
51 bis 100
1,966
50
93,90
101 bis 150
1,911
100
192,20
151 bis 200
1,856
150
283,90
201 bis 250
1,747
200
376,70
251 bis 300
1,747
250
464,10
301 bis 350
1,747
300
549,30
351 bis 400
1,747
350
636,60
401 bis 450
1,693
400
724,00
451 bis 500
1,693
450
808,10
ab 501
1,693
500
891,10
2Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.
(3) Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
(4) 1Die Tabellen in Abs. 2 werden im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. August des Überprüfungsjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. 2Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:
1.
die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;
2.
dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.
3Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 4Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.
(5) 1Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28 bei Grundschulen und 27 bei Mittelschulen. 2Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen. 3Zusätzlich ist bei der Berechnung der Bezüge die Zulage nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zugrunde zu legen.
(6) 1Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. 2Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. 3Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. 4Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. 5Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. 6Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. 7Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. 8Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. 9Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.
(7) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, sowie für genehmigte Außenstellen. 4Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.