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SchBefV
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 08.09.1994
§ 4
Kostenerstattung
(1) Die Familienbelastungsgrenze wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) auf 490 € festgesetzt.
(2) Im Übrigen gilt für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG Folgendes:
1.
Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
2.
Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig, entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist; er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze Kostenerstattung zu leisten hätten.
3.
In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.
4.
Der Aufgabenträger kann unter den Voraussetzungen des § 2 durch Schulbusse befördern; ist die Beförderung durch den Aufgabenträger wirtschaftlicher oder notwendig, da ein öffentlicher Linienverkehr fehlt, soll er dies tun; hierfür erhebt der Aufgabenträger einen angemessenen Unkostenbeitrag.