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SABErstV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.10.2018
§ 3
Fälligkeit der Erstattungsleistungen
1Die Fälligkeit der Erstattungsleistung hat die Erstattungsbehörde im Bescheid zu bestimmen. 2Dabei hat sie zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die Erstattungsleistung nach Maßgabe der im Staatshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel zur Auszahlung kommen kann. 3Sind im laufenden Kalenderjahr noch ausreichende Mittel vorhanden, so kann sie für die Fälligkeit einen Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr vorsehen; andernfalls wählt sie einen Zeitpunkt in dem darauffolgenden Kalenderjahr, für das noch ausreichende Mittel vorhanden sind.