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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 35
Errichtung und Zusammensetzung
(1) 1Ein örtlicher Staatsanwaltsrat wird errichtet bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. 2Bei bis zu 20 Wahlberechtigten besteht er aus einem Mitglied, im Übrigen aus drei Mitgliedern.
(2) 1Die Bezirksstaatsanwaltsräte sind bei den Generalstaatsanwaltschaften errichtet. 2Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft München aus fünf, bei den Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.
(3) 1Der Hauptstaatsanwaltsrat ist beim Staatsministerium errichtet. 2Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München und je einem Mitglied aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg und Bamberg.