Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Statistikmoduls im Fachverfahren RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten
§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle
§ 5 Datenzugriff und Schweigepflicht
§ 6 Gleichstellungsklausel
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 27.01.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 7
Inkrafttreten, Laufzeit
1.
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Davon unberührt bleiben einvernehmliche Änderungen.
2.
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.