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Inhaltsverzeichnis
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Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Statistikmoduls im Fachverfahren RegisSTAR bei den Registergerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten
§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle
§ 5 Datenzugriff und Schweigepflicht
§ 6 Gleichstellungsklausel
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 27.01.2012
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§ 5
Datenzugriff und Schweigepflicht
1.
Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne des § 4 Nr. 2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen; letztere sind der Personalvertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter (z.B. IT-Stellenmitarbeiter) zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
2.
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht; diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Sie sind hierüber besonders zu belehren.