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RPrGV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 18.01.1980
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Zeitaufwand für Prüfungen und Gutachten, einschließlich der Zeit für Besprechungen, für die An- und Abreise zu einem auswärtigen Prüfungs- oder Besprechungsort und für die Abfassung der Prüfungsberichte und Gutachten.
(2) 1Die Gebühr beträgt für Prüfungsleistungen 541 € je Prüfer und 409 € je Prüfungsgehilfe für jeden vollen und den letzten angefangenen Prüfungstag. 2Wird für eine Tätigkeit insgesamt kein voller Tag beansprucht, so werden 68 € je Prüfer und 51 € je Prüfungsgehilfe für jede volle und die letzte angefangene Stunde berechnet.
(3) Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben; das gilt nicht für Auslagen für die Zuziehung von Sachverständigen.