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RPrGV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 18.01.1980
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Prüfung von Jahresrechnungen und Kassen sowie für die Erstellung von Gutachten durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
(2) Benutzungsgebühren und Auslagen sind nicht zu entrichten für Prüfungen und Gutachten außerhalb des überörtlichen Prüfungswesens.