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RMRatV
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 09.01.2017
§ 6
Wahlen zum Medienrat
1Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. 2An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale.