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RMRatV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 09.01.2017
§ 4
Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen
1Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. 2Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden.