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Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 25. November 1993 (GVBl. S. 1108) BayRS 2251-3-5-S (§§ 1–10)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
§ 3 Anzeigen, Formulare
§ 4 Teilnehmernummer
§ 5 Zahlungen
§ 6 Säumniszuschläge, Kosten
§ 7 Verrechnung
§ 8 Unterstützung des Verfahrens
§ 9 Überwachung
§ 10 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
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§ 4
Teilnehmernummer
1
Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer.
2
Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.