Inhalt

Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 3
Anzeigen, Formulare
(1) 1Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. 2Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. 3Die Formulare werden vom Bayerischen Rundfunk an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und vom Bayerischen Rundfunk bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.
(2) Die GEZ kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.
(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.