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PolKV
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 13.11.2000
§ 2
Auslagen
Mit den Gebühren nach § 1 sind die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Kostengesetzes abgegolten.