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PolKV
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 13.11.2000
§ 1
Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
1.
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(Art. 9 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG))
36 bis 6 500 €,
2.
Sicherstellung
(Art. 25, 28 PAG)
36 bis 1 500 €,
3.
Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung
(Art. 27, 28 PAG)
36 bis 300 €,
4.
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (Art. 62 PAG)
36 bis 250 €,
5.
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 65 PAG)
36 bis 250 €,
6.
Ausführung der Ersatzvornahme
(Art. 72 PAG)
36 bis 1 500 €,
7.
Festsetzung des Zwangsgeldes
(Art. 73 PAG)
36 bis 100 €,
8.
Anwendung unmittelbaren Zwangs
(Art. 75 PAG)
36 bis 1 500 €,
9.
Androhung der Zwangsmittel, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht kostenfrei ist
(Art. 76 PAG)
36 bis 80 €.