Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände
1.
Theorie der Textverarbeitung,
2.
Pädagogik.
2Die mündliche Prüfung dauert mindestens 40 Minuten.
(2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
1.
Grundlagen der Informationsverarbeitung für Textverarbeitung,
2.
Betriebssysteme und Anwenderprogramme,
3.
Hardwarelösungen,
4.
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,
5.
einschlägige Normen,
6.
Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,
7.
Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.
(3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik Fachdidaktik der Textverarbeitung und Methodik des Textverarbeitungsunterrichts.