Inhalt
    
    
        
          Art. 2
           Ausnahmen von der Ablieferung 
          
         
        (1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
        
          - 1.
 
          - 
            
Texte, die von staatlichen Stellen und Behörden herausgegeben und nach den Bestimmungen über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen abgeliefert werden,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
bildliche Darstellungen auf Einzelblättern ohne Text (auch Mappen),
           
          
          - 3.
 
          - 
            
Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen (Akzidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen; ferner Flugblätter und Plakate,
           
          
          - 5.
 
          - 
            
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
           
          
          - 6.
 
          - 
            
Film- und Videoproduktionen,
           
          
          - 7.
 
          - 
            
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften.
           
          
        
        (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann weitere Gattungen von Texten von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.